Der BFH kommt in seiner o. a. Entscheidung zu dem Ergebnis, daß sich die Frage, wer erbschaft- oder schenkungsteuerrechtlich als Erwerber durch den Vermögensübergang bereichert ist, nicht (allein) danach richten kann, wer als Erbe oder Beschenkter am zivilrechtlichen Erb- bzw. Schenkungsvorgang beteiligt ist. Vielmehr bedürfe es einer eigenständigen erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Prüfung, wer als Bedachter (Erwerber) durch den Erbanfall bzw. durch die freigebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde. Aufgrund der Regelung in § 718 BGB ergebe diese eigenständige erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Prüfung in Fällen, in denen einer Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG oder GbR) durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zufalle, daß nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlich als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind. Erwerber und damit Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG 1974 seien in einem solchen Fall somit nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder.
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