Erlass vom 25. Juli 2002 - 3 - S 4521 / 13 -
Ergänzend zum Bezugserlass gilt Folgendes:
Nach Tz. 1 letzter Satz des Bezugserlasses gehört der Erschließungsbeitrag nach dem BauGB dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, wenn eine Kommune eigene erschlossene Grundstücke veräußert und den Erschließungsbeitrag abgabenrechtlich geltend macht. Eine abgabenrechtliche Geltendmachung liegt vor, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) der betreffenden Gemeinde ergeht oder wenn zwischen der Gemeinde und dem Erwerber ein öffentlich-rechtlicher (subordinationsrechtlicher) Vertrag über die Erschließungsbeiträge geschlossen wird (vgl. Münchner Kommentar, 4. Auflage, Vor § 145, Rz. 35 bis 39 und Boruttau, 15. Auflage, Rn. 298 zu § 9).
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