FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 20.08.2002
3 - S 4505 / 16

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 20.08.2002 (3 - S 4505 / 16) - DRsp Nr. 2008/82527

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 3 - S 4505 / 16

DRsp Nr. 2008/82527

§ 1 GrEStG; Erwerbsgegenstand bei einem auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnis

Der Bundesfinanzhof hat mit seinen beiden Urteilen vom 6. Juni 2001 (BStBl 2001 II S. 605 und S. 725) entschieden, dass Gegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst ist. Dieses Gestaltungsrechts unterliegt als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Erbschaftsteuer. Das Übernahmerecht ist nicht mit dem für den Gegenstand maßgebenden Steuerwert anzusetzen, sondern mit dem gemeinen Wert zu berechnen.

Bei dem späteren Grundstückserwerb durch den Vermächtnisnehmer handelt es sich somit nicht mehr um einen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen und damit auch nicht um einen Erwerbsvorgang im Sinne von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, so dass dieser Rechtsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Beispiel: