Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Juni 2004 (BStBl 2004 II S. 903) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anerkannt, soweit sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.
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