Erlass vom 21.12.1984 - S 4521 A - 9/82, zuletzt geändert durch Erlass vom 27.07.1998 - O 2124 / 17, vom 18.01.2001 - 3 - S 4521 / 18 und vom 1.2.2002 - O 2124 / 17
Nach dem Ergebnis von Erörterungen auf Bundesebene erhält Tz. 1.1 des Bezugserlasses folgende Fassung:
1.1
Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks die Kosten der Übergabe der verkauften Sache (§ 448 BGB : z.B. die Vermessungskosten) oder die Kosten für die Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten, so gehören diese Kosten als „sonstige Leistungen” i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Zur Gegenleistung rechnen auch die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, wie z.B. das kurzfristige unentgeltliche Weiterbewohnen eines veräußerten Grundstücks durch den Verkäufer oder das Recht des Veräußerers eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dieses noch abernten zu dürfen.
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