Infolge der Änderung des § 3 Nr. 3 bis 7 des Grunderwerbsteuergesetzes durch Artikel 29 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl 2010 I S.
Ziffer 2.3 und 2.4 des Bezugserlasses werden wie folgt gefasst:
2.3
beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
2.4
bei Rechtsvorgängen zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind. Den Verwandten In gerader Linie stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
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