Nach dem Ergebnis einer erneuten Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind überbetriebliche Unterstützungskassen und Pensionsfonds nicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 Abs. 1 ErbStDV anzeigepflichtig, bevor sie Renten an Hinterbliebene des Erblassers auszahlen. Solche Einrichtungen gehören nicht zu den Versicherungsunternehmen, weil sie kein Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis ausüben und nicht der Aufsicht durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungen unterliegen. Die Einrichtungen sind deshalb nach geltendem Recht nicht zur Erstattung einer Anzeige an das zuständige Finanzamt verpflichtet.
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