Nach Abstimmung mit den für Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage, ob in den Fällen beschränkter Steuerpflicht § 10 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn der Schenker zusätzlich die Steuer des Erwerbers übermimmt oder einem Anderen auferlegt oder im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem Anderen auferlegt, wie folgt Stellung:
§ 10 Abs. 2 ErbStG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gehört.
Das FinMin bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Erbschaftsteuer-Kartei aufzunehmen.
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