FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 29.07.1997
S 3804

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 29.07.1997 (S 3804) - DRsp Nr. 2008/84171

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 29.07.1997 - Aktenzeichen S 3804

DRsp Nr. 2008/84171

§ 5 ErbStG Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft

Es ist gefragt worden, ob § 5 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den während des bisherigen Bestehens des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstandenen Zugewinn ausgleichen, dabei aber diesen Güterstand selbst nicht beenden.

§ 5 Abs. 2 ErbStG nimmt nach dem Gesetzeswortlaut nur im Fall der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die dabei entstehende Ausgleichsverpflichtung des einen Ehegatten von der Besteuerung aus. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs entsteht nach § 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit der Beendigung des Güterstands. Auch in den Fällen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei Getrenntleben der Ehegatten oder in den im Gesetz genannten sonstigen Fällen (§§ 1385 ff. BGB) endet die Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urt.