Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag dem zu versteuernden Betrag aus Vereinfachungsgründen nicht hinzuzurechnen.
In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der für die pauschal versteuerten Löhne nach den Verhältnissen der jeweiligen Zuflussjahre errechnete Bruttosteuersatz jeweils auf den Nettosteuersatz der Jahre hochzurechnen, in denen die pauschal versteuerten Löhne zugeflossen sind (H 40.1 (Entstehung der pauschalen Lohnsteuer)
Die Bezugserlasse werden hiermit aufgehoben. Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.
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