FinMin Bayern - Erlass vom 03.11.2022
34 - G 1000 - 2/41

FinMin Bayern - Erlass vom 03.11.2022 (34 - G 1000 - 2/41) - DRsp Nr. 2022/80649

FinMin Bayern, Erlass vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 34 - G 1000 - 2/41

DRsp Nr. 2022/80649

Grundsteuer

Sehr geehrter Herr ...,

ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 26. Oktober 2022 bezüglich des Ansatzes der Flächen eines Schwimmbads bei der Ermittlung der Äquivalenzbeträge sowie der Gebäudeeigenschaft von Carports und offenen Lagerhallen. Dazu kann ich wie folgt Stellung nehmen.

Bei der Ermittlung des Äquivalenzbetrags für die Gebäudefläche eines Grundstücks, welche als Ferienwohnung zur kurzfristigen Beherbergung vermietet wird, ist die Nutzfläche entscheidend, Nr. 3.2.1.3 AEBayGrSt. Die Nutzfläche kann insbesondere nach der DIN 277 ermittelt werden.

Wird ein Grundstück dagegen zu Wohnzwecken eigengenutzt oder auf Dauer vermietet, ist als Gebäudefläche nicht die Nutzfläche, sondern die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung anzusetzen.

Die Grundfläche eines Schwimmbads wird in jedem Fall als Gebäudefläche berücksichtigt.