FinMin Brandenburg - Erlass vom 24.02.2010
31-S 7348-1/09

FinMin Brandenburg - Erlass vom 24.02.2010 (31-S 7348-1/09) - DRsp Nr. 2010/80138

FinMin Brandenburg, Erlass vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 31-S 7348-1/09

DRsp Nr. 2010/80138

Umsatzsteuer; Auswirkung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2008, VII R 17/08 zu An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser an den Unternehmer erstattet.

Beispiel:

U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 €. Dieser Betrag wird an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.

Auszug aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember:

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil 16.12.2008, VII R 17/08 folgende Rechtsauffassung vertreten: