Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser an den Unternehmer erstattet.
Beispiel:
U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 €. Dieser Betrag wird an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.
Auszug aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember:
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil 16.12.2008, VII R 17/08 folgende Rechtsauffassung vertreten:
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