Es ist vorgeschlagen worden, die Anwendung der §§ 130 und 131 AO für Stundungs- und Ablösungsbescheide nach § 25 Abs. 1 ErbStG dadurch sicherzustellen, daß entsprechende Widerrufsvorbehalte in die betreffenden Bescheide aufgenommen werden.
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird gebeten, wie folgt zu verfahren:
Nach dem Urteil des BFH v. 12. 4. 1989 -BStBl II S. 524 - ist der Ausspruch über die Stundung und das Ausmaß der Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG als untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung anzusehen. Die Stundung ist insoweit kein selbständiger Verwaltungsakt. Wird die Steuerfestsetzung geändert, ist demzufolge auch der gestundete Betrag nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG entsprechend anzupassen, ohne daß es der §§ 130 und 131 AO als Änderungsvorschrift bedarf.
Dagegen handelt es sich bei dem Bescheid über die Ablösung der nach § 25 Abs. 1 ErbStG gestundeten Steuer um einen selbständigen Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO. Um die Anwendbarkeit der §§ 130 und 131 AO sicherzustellen, wird gebeten, künftig im Ablösungsbescheid folgenden Widerrufsvorbehalt aufzunehmen:
„Dieser Ablösungsbescheid steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird.”
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