FinMin Hamburg - Erlass vom 16.02.2024
S 3812b-2023/005-53

FinMin Hamburg - Erlass vom 16.02.2024 (S 3812b-2023/005-53) - DRsp Nr. 2024/80236

FinMin Hamburg, Erlass vom 16.02.2024 - Aktenzeichen S 3812b-2023/005-53

DRsp Nr. 2024/80236

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände

Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:

Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Bei dem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen einseitigen Sachleistungsanspruch. Die weitere steuerliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, mithin an der Vermögensart des Treugutes.

Handelt es sich beim Treugut um nach § 13b ErbStG begünstigungsfähiges Vermögen, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen demnach auch die Steuerbefreiung nach §§ 13a/ 13c ErbStG und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG zu gewähren.

Die Frage, ob (auch) eine vom Treugeber vorgenommene Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft begünstigungsfähig ist, ist jedoch wie folgt zu entscheiden: