Der EuGH hat in dem Verfahren „Wolfgang Seeling” Urteil vom 08.05.2003 -
In Abschnitt 24 c Abs. 7 UStR wird seitens der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass die private Verwendung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes eine in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Ein Vorsteuerabzugsrecht liegt nach § 15 Abs. 2 UStG insoweit nicht vor.
Die Finanzbehörde weist darauf hin, dass entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO zwangsweise ruhen. Anträgen auf Erstattung von Vorsteuern ist einstweilen nicht stattzugeben. Angesichts der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH in der Fachliteratur ist vermehrt mit Einsprüchen, Änderungsanträgen und Anfragen zu rechnen.
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