Mit der Allgemeinverfügung zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 22. März 2022 sind die Eigentümer von Grundvermögen und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 aufgefordert worden.
Abweichend hiervon gilt für Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts befindet:
Die oben genannte Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gilt nicht, wenn dieser Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 nach den §§ 3 oder 4 Grundsteuergesetz (GrStG) vollständig von der Grundsteuer befreit war und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung entfallen lassen hat.
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