Mit der Allgemeinverfügung zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 vom 22. März 2022 sind die Eigentümer von Grundvermögen und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 aufgefordert worden.
Abweichend hiervon gilt für Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Verkehrsgesellschaften befindet, die vollständig im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaft sind:
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