Nach Tz. 5 des Erl. v. 11. 5. 1995 S 2334 sind Zinsvorteile als sonstige Bezüge i. S. des § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn der maßgebende Verzinsungszeitraum den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überschreitet. In diesem Fall kann durch einen Antrag auf Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG erreicht werden, daß der Vorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen, das ein Kreditinstitut seinen Mitarbeitern gewährt, nach § 8 Abs. 2 EStG i. V. mit Abschn. 31 Abs.
Zu der Frage, ob diese Rechtsfolge auch eintritt, wenn das Kreditinstitut die LSt auf als laufenden Arbeitslohn anzusehende Zinsvorteile zunächst nicht einbehält und erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums einen Antrag nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG stellt, vertritt die FinBeh im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung:
Ein derartiges Verhalten ist rechtsmißbräuchlich und rechtfertigt die Ablehnung des Pauschalierungsantrags (s. a. Drenseck in Schmidt, § 40 EStG Anm. 7). Für Kreditinstitute bedeutet dies in aller Regel, daß die Zinsvorteile als laufender Arbeitslohn nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten und entsprechend zu besteuern sind.
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