FinMin Hamburg - Erlass vom 28.01.2003
S 3014 - 46/97

FinMin Hamburg - Erlass vom 28.01.2003 (S 3014 - 46/97) - DRsp Nr. 2008/83537

FinMin Hamburg, Erlass vom 28.01.2003 - Aktenzeichen S 3014 - 46/97

DRsp Nr. 2008/83537

Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Erbbaurechtsfällen und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden; Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1381)

Anlage: -1-

Nach den o.g. Erlassen ist in Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung geeigneten Angaben der Steuerpflichtigen zur Höhe eines niedrigeren Verkehrswerts zu folgen.

Ergänzend Weist die FinBeh noch auf Folgendes hin:

Macht der Steuerpflichtige geltend, dass der Bedarfswert für das Erbbaurecht oder das Gebäude auf fremdem Grund und Boden deutlich über dem Verkehrswert liegt, weil z.B. die Restlaufzeit im Falle fehlender Gebäudeentschädigung nur noch sehr kurz oder der Erbbauzins/Pachtzins im Vergleich zum Bodenwert besonders niedrig ist, und macht er in seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung selbst keine abschließenden Angaben zur Höhe des geringeren Verkehrswerts, ist hier zur Vermeidung von Kosten kein Verkehrswertgutachten zu verlangen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein auf der Grundlage der in der Anlage dargestellten Berechnungsmethode ermittelter Wert als niedrigerer Verkehrswert zugrunde gelegt wird.