Es ist die Frage gestellt worden, welche steuerlichen Folgen sich für Arbeitnehmer ergeben, wenn ein Arbeitgeber aus der VBL ausscheidet. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bittet das Finanzministerium hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Mit dem Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der VBL enden gem. § 23 Abs. 1 der VBL-Satzung die Pflichtversicherungen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Ansprüche hat die VBL jedoch zu erfüllen. Ein Versorgungsanspruch für den einzelnen Arbeitnehmer entsteht allerdings erst dann, wenn eine Wartezeit von 60 Umlagemonaten erreicht ist (§ 38 der VBL-Satzung).
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