FinMin Hessen - Erlass vom 06.07.2004
S 6105 A - 58 - II 51

FinMin Hessen - Erlass vom 06.07.2004 (S 6105 A - 58 - II 51) - DRsp Nr. 2008/88496

FinMin Hessen, Erlass vom 06.07.2004 - Aktenzeichen S 6105 A - 58 - II 51

DRsp Nr. 2008/88496

KraftSt; Besteuerung von Gabelstaplern

Durch Artikel 1 Nr. 3 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 2003 (BGBl 2003 I S. 2085) wurde § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Wirkung vom 01. November 2003 geändert. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StVZO sind nunmehr auch Stapler von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.

Zur Begründung der Änderung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO wird angeführt, dass bei Staplern der Streckentransport von Lasten im Hintergrund stehe. Er werde überwiegend zum Stapeln und Hantieren von Lasten verwendet. Dies zeige sich u.a. an dem im Vergleich zum Lkw sehr hohen Anteil an Rückwärtsfahrten mit Staplern. In Sinne verschiedener EG-Richtlinien wurden Stapler europaweit als mobile Arbeitsmaschinen betrachtet. Gleichwohl sei unstrittig, dass mit Staplern im weitesten Sinne eine Beförderung von Gütern vorgenommen werde, so dass sich aus systematischen Gründen eine Einstufung als selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Bst. a StVZO) verbiete. Vielmehr soll auch weiterhin die Anerkennung von Fahrzeugen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, insbesondere aufgrund der Privilegierung dieser Fahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuerrecht und im Zulassungsverfahren restriktiv gehandhabt werden.