Durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16. Dezember 2005 (BGBl 2005 I S.
Ab 01. Januar 2006 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeiträgen zu bewerten:
Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 9/Vergütungsgruppen
a) | Unterbringung in Einbettzimmern | 167,02 EURO |
b) | Unterbringung in Zweibettzimmern | 88,42 EURO |
c) | Unterbringung in Dreibettzimmern | 68,77 EURO |
Bei Beamtenanwärtern
a) | Unterbringung in Einbettzimmern | 137,55 EURO |
b) | Unterbringung in Zweibettzimmern | 58,95 EURO |
c) | Unterbringung in Dreibettzimmern | 39,30 EURO |
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert nach Absatz 2 und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
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