In Ergänzung zu den im BMF-Schreiben vom 27.03.2003 getroffenen Regelungen gilt folgendes:
Die Finanzämter entscheiden im Rahmen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen von Sanierungsgewinnen.
Die im Erlass des Finanzministeriums vom 02.01.2004 (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; BStBl 2004 I S. 29; AO -Handbuch 2005, Anhang 59) vorgesehenen allgemeinen Zustimmungserfordernisse für Billigkeitsmaßnahmen gelten insoweit nicht.
Die Fälle sind nach Rn. 14 des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 dem BMF jedoch nachrichtlich über das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mitzuteilen, soweit sie die im BMF-Schreiben vom 2.1.2002, BStBl 2002 I S. 61 vorgesehenen Betrags- oder Zeitgrenzen übersteigen. An die Stelle des BMF-Schreibens vom 2.1.2002, BStBl 2002 I S. 61 ist inzwischen das BMF-Schreiben vom 28.07.2003, BStBl 2003 I S. 401 getreten. Die Betrags- und Zeitgrenzen sind aber unverändert geblieben.
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