Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2015 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:
evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zugleich auch für die Evangelisch-reformierte Kirche - Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland - und für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz)
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
römisch-katholische Kirchensteuer
9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Kappung).
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