1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen der ErbSt auch Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben werden. Hierzu hat der BFH mit Urt. v. 20. 5. 1981 (BStBl 1981 II S. 715) entschieden, daß
a) Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, und
b) Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem ArbG geschlossenen Einzelvertrages, soweit sie angemessen sind,
nicht zu den erbschaftsteuerpflichtigen Tatbeständen i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gehören. Unter die nichtsteuerbaren Hinterbliebenenbezüge zu b) fallen auch die Witwenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH, deren Geschäftsführer er ist, in angemessener Höhe vereinbart hat (Einschränkung siehe Erl. v. 28. 2. 1991). Als „angemessene” Witwenbezüge hat der BFH solche angesehen, die 45 v. H. des Brutto-Arbeitslohnes des verstorbenen Ehemanns nicht übersteigen.
Bei der Anwendung dieses BFH-Urt. ist der Begriff der Hinterbliebenenbezüge zu b) wie folgt abzugrenzen:
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