Durch Artikel 13 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 BGBl. I S.
Die Neufassung des § 6 Abs. 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 7 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 verwirklicht werden. Nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Erwerbsvorgänge, bei denen die Begünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gewährt worden ist, sind auf die Einhaltung der Fünfjahresfrist zu überwachen.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|