FinMin Niedersachsen - Erlass vom 17.11.2021
34-S 2121/006-0005

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 17.11.2021 (34-S 2121/006-0005) - DRsp Nr. 2023/80504

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 34-S 2121/006-0005

DRsp Nr. 2023/80504

Ehrenamt und Einkommensteuer - Allgemeine Grundsätze

Viele Bürgerinnen und Bürger üben besonders im kommunalen oder kirchlichen Bereich sowie für gemeinnützige Vereine ehrenamtliche Tätigkeiten aus und erhalten hierfür - wenn überhaupt - Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und ggf. auch Ersatz des Verdienstausfalls.

Nachstehend soll zu einigen immer wieder gestellten Fragen zur einkommensteuerlichen Behandlung solcher Entschädigungen Stellung genommen werden. Hinweise auf die wichtigsten Verwaltungsregelungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten und auf die Rechtsprechung ergeben sich jeweils aus den Fußnoten.

I. Unterliegen ehrenamtliche Tätigkeiten überhaupt der Einkommensteuer?

Grundsätzlich ja. Dass eine Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt und „nur“ eine „Aufwandsentschädigung“ gezahlt wird, ist für die Einkommensteuerpflicht ohne Bedeutung. Auch Vergütungen für Ehrenämter unterliegen daher grundsätzlich der Einkommensteuer.

II. Unter welche Einkunftsart fallen ehrenamtliche Tätigkeiten?

1. Zuordnung zu einer Einkunftsart

Zunächst muss geprüft werden, welcher der „sieben Einkunftsarten“ des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG) die Tätigkeit zuzuordnen ist.