FinMin Niedersachsen - Erlass vom 21.05.2003
S 6114 - 3 - 34 2

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 21.05.2003 (S 6114 - 3 - 34 2) - DRsp Nr. 2008/82648

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 21.05.2003 - Aktenzeichen S 6114 - 3 - 34 2

DRsp Nr. 2008/82648

Kraftfahrzeugsteuer; Steuervergünstigung für schwerbehinderte minderjährige und andere Personen ohne eigenen Haushalt

Erlasse vom 29.03.1971 - S 6114 - 3 - 32 1- und vom 21.05.1996 - S 6114 - 3 - 34 2-

1. Fahrzeugzulassung auf behinderte Minderjährige

Eine Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG kann auch einem minderjährigen Schwerbehinderten gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zugelassen wird. Soweit die Zulassungsbehörden geschäftsunfähige Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr nur bei gleichzeitiger Aufnahme des gesetzlichen Vertreters (mit dem Zusatz: Gesetzlich vertreten durch …) in den Fahrzeugschein eintragen, wird durch den Zusatz klargestellt, dass der Minderjährige alleiniger Halter des Kraftfahrzeugs ist. Er weist aus, dass das Fahrzeug allein auf den Minderjährigen zugelassen ist und nicht auf den gesetzlichen Vertreter.