Mit Urteil vom 18. September 2019
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den für das Bewertungsrecht zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich, Folgendes zu beachten:
Das BFH-Urteil vom 18. September 2019 II R 13/16 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
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