FinMin Niedersachsen - Erlass vom 25.01.2002
S 1301 - 625 - 33 3

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 25.01.2002 (S 1301 - 625 - 33 3) - DRsp Nr. 2008/84021

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 25.01.2002 - Aktenzeichen S 1301 - 625 - 33 3

DRsp Nr. 2008/84021

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Mit Erl. v. 3.11.1999 - S 1301 - 625 - 33 3 - hat das FinMin für die Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen deutscher ArbG an im Ausland wohnhafte ehemalige AN nach den DBA Verfahrensvereinfachungen zugelassen, sofern die Freistellung nach dem jeweiligen Abkommen nicht antragsgebunden ist. Darüber hinaus ist in diesen Fällen auf Antrag der betroffenen ArbG auch das folgende vereinfachte Verfahren zuzulassen:

In Altfällen, in denen ehemalige AN bereits vor dem 1.1.2001 ihren Wohnsitz in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, reicht es für die Steuerfreistellung aus, wenn der ArbG dem FA entsprechend dem Erl. v. 3.11.1999 jährlich die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet werden. Eines besonderen Ansässigkeitsnachweises bedarf es in diesen Fällen nicht.