Mit Urteil vom 16. Januar 2019,
Vielmehr ist bei einem Kaufrechtsvermächtnis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, was der vermachte Gegenstand ist. Es kommt allein auf den Rechtsgrund des Erwerbs und nicht auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises an.
Ist der vermachte Gegenstand das durch den Bedachten vom Beschwerten (d. h. Erben) erworbene Grundstück selbst, bildet das Vermächtnis - nach wie vor - bei dessen Erfüllung durch Auflassung den nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang, für den eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 Satz 1 GrEStG in Betracht kommt.
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