FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.12.2002
S 2334- 16 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.12.2002 (S 2334- 16 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/85864

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 03.12.2002 - Aktenzeichen S 2334- 16 - V B 3

DRsp Nr. 2008/85864

§ 8 EStG Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 07.11.2002 (BGBl. I S. 4339) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 festgesetzt worden.

Ab 01.01.2003 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  • Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 47,45 €,
    - mit Standort in den neuen Ländern 42,50 €;
  • Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 85,41 €,
    - mit Standort in den neuen Ländern 76,50 €;
  • Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 161,33 €,
    - mit Standort in den neuen Ländern 144,50 €;

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  • Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

    - mit Standort in den alten Ländern 56,94 €,
    - mit Standort in den neuen Ländern 51,00 €;