FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.12.2013
S 2337 - 32 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 03.12.2013 (S 2337 - 32 - V B 3) - DRsp Nr. 2014/80058

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 03.12.2013 - Aktenzeichen S 2337 - 32 - V B 3

DRsp Nr. 2014/80058

Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Feuerwehren; Festlegung des Anteils der Ausbildungstätigkeit für die Anwendung der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG

Für die Anwendung der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG kann bei den Mitglieder der Feuerwehren beim einzelnen Funktionsträger vom folgenden begünstigten prozentualen Ausbildungsanteil ausgegangen werden:

Funktionsträger Anteil der Ausbildungstätigkeit
Leiter der Feuerwehren 60 %
Stv. Leiter der Feuerwehren 80 %
(Stv.) Zug- und Gruppenführer sowie sonstige Ausbilder 80 %
Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte 80 %
Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte 100 %
Sicherheitsbeauftragte 100 %

Ich bitte, die Finanzämter in geeigneter Weise zu unterrichten.