FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 06.12.1995
S 2103; s. auch NWB DokSt Rz. 7

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 06.12.1995 (S 2103; s. auch NWB DokSt Rz. 7) - DRsp Nr. 2008/84584

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 06.12.1995 - Aktenzeichen S 2103; s. auch NWB DokSt Rz. 7

DRsp Nr. 2008/84584

§ 1a EStG Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14. 2. 1995 - Schumacker - im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996

Der EuGH hat zu Art. 48 EWG-Vertrag - Freizügigkeit der AN - (jetzt Art. 48 EG-Vertrag) entschieden, daß bisher beschränkt estpfl. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland erzielen, mit unbeschränkt estpfl. AN gleichzustellen sind, wenn der Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat liegt. Das Urt. erfordert, insbesondere das Splitting-Verfahren auf diesen Personenkreis anzuwenden. Gleichzustellen sind auch unbeschränkt Stpfl. (sog. Gastarbeiter) mit Familienwohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat.

Der EUGH hat außerdem entschieden, daß beschränkt estpfl. Staatsangehörige anderer EU/EWR-Mitgliedstaaten, auch wenn sie ihr Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nur zum Teil in Deutschland erzielen, nicht von der ESt-Veranlagung ausgeschlossen werden dürfen.