Unter TOP 2 der USt III/99 ist die bisherige Auffassung der FinVerw bestätigt worden, dass es sich bei der Ausgabe junger Aktien um eine nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Lieferung handelt und für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Börsengang (Werbe-, Informations-, Beratungs-, Rechtsanwalts-, Gutachter- u. ä. Leistungen) der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.
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