Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.10.2013 (BGBl 2013 I S.
Ab Kalenderjahr 2014 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 55,25 €,
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit 99,45 €,
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 187,85 €
bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 66,30 €,
bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
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