Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 02.12.2011 ( BGBl. 2011 I S.
Ab Kalenderjahr 2012 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 53,00 €,
in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit 95,40 €,
in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 180,20 €
bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 63,60 €,
bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
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