Der BFH hat in seinem Urt. v. 15. 3. 1995 I R 56/93 (BStBl 1995 II 490) entschieden, eine Steuerfestsetzung könne nicht zu einer Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO und damit nicht zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen führen, wenn das FA freiwillige Leistungen vor Festsetzung der Steuer annehme und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt worden sei. Die AO -Referatsleiter hatten daraufhin in der Sitzung AO II/95 beschlossen, die Grundsätze des BFH-Urt. nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, und einen entsprechenden Nichtanwendungserlaß herausgegeben (vgl. BMF-Schreiben v. 24. 7. 1995 S 0460a, BStBl 1995 I 370).
Das FG Düsseldorf hat nach Ergehen des o. a. BFH-Urt. in mehreren Aussetzungsverfahren entschieden, daß bei freiwilliger Leistung vor Festsetzung der Steuer keine ernstlichen Zweifel an der Festsetzung von Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der Karenzzeit bis zum Eingang der Leistung bestünden. Die AO -Referatsleiter haben dieser Auffassung mehrheitlich zugestimmt. Der o. a. Nichtanwendungserl. wird in Kürze durch ein entsprechendes BMF-Schreiben ergänzt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|