Die AO -Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage, ob Ehegatten nach Bestandskraft des Eigenheimzulagebescheides ihre einmal getroffene Wahl zugunsten der Zweitobjekt- bzw. Folgeobjektförderung ändern können, mit folgendem Ergebnis erörtert:
In diesem Fall ist eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht möglich. Diese Vorschrift gestattet es nicht, einen rechtmäßigen Eigenheimzulagebescheid zwecks anderweitiger Ausübung eines Wahlrechts zu ändern.
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