Die beigefügte Regelung übersendet das FinMin mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung. Das FinMin bittet, diesen Erlass in die EStG -Kartei zu § 8 EStG, Fach 1, Nr. 4 aufzunehmen.
Erlass des FinMin vom 29.11.2001
Durch Artikel
Ab 1.1.2003 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten
I. | bei Angehörigen der Bundeswehr | |||
1. | Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienst- grade | |||
- | mit Standort in den alten Ländern | 47,45 €, | ||
- | mit Standort in den neuen Ländern | 42,50 €; | ||
2. | Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts- /Unteroffiziersdienstgrade | |||
- | mit Standort in den alten Ländern | 85,41 €, | ||
- | mit Standort in den neuen Ländern | 76,50 €; | ||
3. | Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade | |||
- | mit Standort in den alten Ländern | 161,33 €, | ||
- | mit Standort in den neuen Ländern | 144,50 €; | ||
II. | bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes | |||
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