FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 27.03.2003
S 2332 - 109 - V B 3

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 27.03.2003 (S 2332 - 109 - V B 3) - DRsp Nr. 2008/83354

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 27.03.2003 - Aktenzeichen S 2332 - 109 - V B 3

DRsp Nr. 2008/83354

Steuerliche Behandlung der Überlassung von Aktienoptionsrechten an Arbeitnehmer

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Aktienoptionsrechte, ist die steuerliche Beurteilung davon abhängig, ob ein handelbares oder ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht vorliegt. Handelbar i.d.S. ist ein Aktienoptionsrecht, das an einer Wertpapierbörse gehandelt wird.

Andere Aktienoptionsrechte gelten - auch wenn sie außerhalb einer Börse gehandelt werden - als nicht handelbar im Sinne der folgenden Ausführungen. Für die Beurteilung ist ferner unmaßgeblich, ob die Optionsrechte nach den Optionsbedingungen übertragbar oder vererbbar sind, oder ob sie einer Sperrfrist unterliegen.

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

I. Handelbare Aktienoptionsrechte