FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.09.2001
S 2221

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.09.2001 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84302

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 28.09.2001 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84302

§ 10b EStG Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Es sind Fälle aufgetreten, in denen Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Stpfl. in nicht unbeträchtlicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden. In diesen Honoraren sind auch - teilweise gesondert in Rechnung gestellt - Gebühren enthalten, z. B. für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit derartige Aufwendungen zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 20.9.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der BFH hat dabei nicht verkannt, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzelfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. I. d. R. gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens entstehen, nicht zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des objektiven Steuerstraftatbestandes beträfen.