Durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl. 2017 I S.
Ab Kalenderjahr 2018 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. | in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit | 56,50 €, |
2. | in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit | 101,70 €, |
3. | in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit | 192,10 € |
II. bei Angehörigen der Bundespolizei
1. | bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei | |
mit | 67,80 €, | |
2. | bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung. |
III. bei Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
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