Nach einem Urteil des FG Köln vom 15.03.2006 - 11 K 5680/04, rechtskräftig (EFG 2006, 1516), führt die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Lediglich die Parkplatzgestellung an Mitarbeiter mit Firmenwagen sowie die Überlassung eines Stellplatzes an schwer behinderte Arbeitnehmer sollte wegen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und des daraus abzuleitenden ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht besteuert werden.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung nicht. Parkplätze/Stellplätze, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sind generell nicht zu besteuern.
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