FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 05.03.2024
S 45014501#2023/0007-0401 446

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 05.03.2024 (S 45014501#2023/0007-0401 446) - DRsp Nr. 2024/80115

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 05.03.2024 - Aktenzeichen S 45014501#2023/0007-0401 446

DRsp Nr. 2024/80115

Anwendung des § 1 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

1. Allgemeines

§ 1 Absatz 3 GrEStG bestimmt, dass die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft oder der Übergang bereits vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Diese können sowohl unmittelbar, mittelbar als auch teilweise unmittelbar und mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen.

Beim unmittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst zivilrechtlich Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft.

Beim mittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst nicht Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft, sondern wird an ihr über eine oder mehrere andere Gesellschaften beteiligt. Eine Anknüpfung an das Zivilrecht scheidet aus, da es keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Absatz 3 GrEStG zu beurteilen.

2. Vom Tatbestand erfasste Gesellschaften und Grundstücke