Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b l. HS EStG dürfen die genannten Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Als ergänzende Voraussetzung kommt nach Rz. 10 des o. g. BMF-Schreibens hinzu, dass im Vertrag eine nachträgliche Änderung dieser Voraussetzungen ausgeschlossen sein muss.
In der Praxis sind nun vermehrt Fälle aufgetreten, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen einer „Rürup-Rente” zwar erfüllt sind, nicht jedoch die Voraussetzungen der Rz. 10 des BMF-Schreibens, die einen expliziten Ausschluss einer nachträglichen Änderung der Voraussetzungen „nicht vererblich etc.” fordert.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Sonderausgabenabzug mit dem Hinweis auf Rz. 10 des BMF-Schreibens verweigert werden kann oder ob in derartigen Fällen durch einen Nachtrag zum Versicherungsschein eine „Heilungsmöglichkeit” besteht.
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