Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl 2006 I S.
Die neue Altersgrenze hat auch Auswirkungen auf den Bereich der privaten Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG und § 10a EStG i. V. m. § 82 EStG mit Verweis auf § 32 EStG). Um zu vermeiden, dass es bei vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossenen Verträgen zu einer Einschränkung der vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung kommt, ist für das Vorliegen einer steuerlich begünstigten Hinterbliebenenversorgung (bzgl. der Altersgrenze) weiter auf § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung abzustellen (§ 52 Abs. 40 Satz 7 und 8 EStG).
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