Mit Urteil vom 08.05.2003 (Rechtssache C - 269/00, Seeling) hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 a UStG ist. Eine derartige Verwendung kann nicht mit einer Fremdvermietung von Grundstücken gleichgestellt werden, da eine analoge Anwendung des § 4 Nr. 12 a UStG der Regelungen in Art. 6 der 6. EG-Richtlinie widerspreche. Das Urteil ist als Juris-Dokument 600J0269 veröffentlicht.
Das Urteil widerspricht der Regelung in Abschnitt 24 c Abs. 7 UStG, wonach die private Verwendung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes eine in analoger Anwendung des § 4 Nr. 12 a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe ist, mit der Folge, dass insoweit Vorsteuer nach § 15 Abs. 2 UStG auch abzugsfähig ist.
Soweit in Änderungsanträgen bzw. Einsprüchen auf die o.a. Entscheidung des EuGH Bezug genommen wird, ist den Anträgen bis zum Ergehen einer bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsanweisung nicht stattzugeben. Abschnitt 24 c und Abschnitt 192 UStR sind weiterhin anzuwenden.
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