FinMin Saarland - Erlass vom 11.05.2004
B/5-3 - 95/2004 - S 3932

FinMin Saarland - Erlass vom 11.05.2004 (B/5-3 - 95/2004 - S 3932) - DRsp Nr. 2008/87750

FinMin Saarland, Erlass vom 11.05.2004 - Aktenzeichen B/5-3 - 95/2004 - S 3932

DRsp Nr. 2008/87750

Aufteilung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 97 Abs. 1a BewG)

Bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft waren Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG in der bis zum 31. Dezember 2001 anzuwenden Fassung nicht anzusetzen. Dem Gesellschafter war jedoch im Rahmen der Aufteilung eine Forderung gegen die Gesellschaft als Teil des Sonderbetriebsvermögens vorweg zuzurechnen (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG a.F.). Die Schuld eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft war diesem bei der Aufteilung - unabhängig davon, ob sie zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählte oder nicht - ebenfalls vorab zuzurechnen.

Die Berechnung des Werts des Anteils eines Gesellschafters am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nach der geltenden Anlage AUF (Vordruck H 284) führt zu einem unrichtigen Ergebnis, wenn eine Forderung der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter vorliegt und der Anteil eines Gesellschafters zu ermitteln ist, der selbst nicht Schuldner gegenüber der Gesellschaft ist.

Beispiel 1: