FinMin Saarland - Erlass vom 12.06.2001
B/1 1 155/2001 S 0284

FinMin Saarland - Erlass vom 12.06.2001 (B/1 1 155/2001 S 0284) - DRsp Nr. 2008/83600

FinMin Saarland, Erlass vom 12.06.2001 - Aktenzeichen B/1 1 155/2001 S 0284

DRsp Nr. 2008/83600

§ 122 AO Adressierung von Zwangsgeldandrohungen; BFH-Urt. v. 23.11.2000 Geschäftszeichen - VII R 38/99 -

Mit Urt. v. 23.11.2000 hat der BFH entschieden, dass es dem FA möglich ist, eine Zwangsgeldandrohung durch Übersenden an den Bevollmächtigten wirksam bekannt zu geben.

Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann das FA nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens sogar verpflichtet sein, die Zwangsgeldandrohung dem Bevollmächtigten des Stpfl. bekannt zu geben, wenn diesem Empfangsvollmacht für die Entgegennahme von Verwaltungsakten erteilt wurde.

Im entschiedenen Fall lautete die Vollmacht auch auf die Entgegennahme „rechtsverbindlicher Erklärungen”; unter diesem Begriff sind nach Auffassung des BFH namentlich Verwaltungsakte zu verstehen.